Vereinssatzung

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Allgemeine Bestimmungen

§ 1 | Name und Sitz
Der Verein führt den Namen STV Sedelsberg (e.V.) und hat seinen Sitz in der Gemeinde Saterland / Sedelsberg.

§ 2 | Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, insbesondere hallengebundene Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Satzungsweg wird verwirklicht durch die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabeordnung 77 (§§ 52 ff) oder der an ihrer Stelle tretenden Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 | Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, sowie dem NTB, NTTV und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 | Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg zulässig, nachdem der Vorstand als Schiedsgericht entschieden hat.

§ 5 | Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

  • a) Kinderabteilung – für Kinder bis zum 14. Lebensjahr
  • b) Jugendabteilung – für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren
  • c) Erwachsenenabteilung – ab dem 18. Lebensjahr

Jeder Abteilung stehen ein oder auch mehrere Spartenleiter(innen) vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig viele Abteilungen Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 6 | Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Annahmeerklärung des Vorstandes, durch die Aufnahme in die Beitragseinzugsliste und den Eingang der Zahlung des Jahresbeitrages auf dem Vereinskonto, rechtswirksam.

§ 7 | Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 | Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • a) Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Beitragsjahres
  • b) Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstands

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe
Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 | b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  • a) Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden
  • b) Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seine Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt
  • c) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschuss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Findet die Anhörung durch Verschulden des Mitgliedes nicht statt, ist der Ausschuss mit sofortiger Wirkung umzusetzen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 | Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  • a) Durch die Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt
  • b) Die Einrichtungen des Verein nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
  • c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben
  • d) Vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit bei der ARAG abgeschlossenen Unfallversicherung.

§ 11 | Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  • a) Die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen
  • b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  • c) Die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge – auch im Einzugsverfahren – zu entrichten
  • d) An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat
  • e) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Vorstand bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigung, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 12 | Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • a) Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
  • b) Der Vorstand

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt. (§ 23 findet weiterhin Anwendung)

Mitgliederversammlung

§ 13 | Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1.oder 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung durch Aushang an der Eingangstür der Sporthalle in Sedelsberg. Diese Form der Einladung ist die rechtsverbindliche. Wenn daneben noch eine andere Form der Einladung gewählt wird, hat das auf die Wirksamkeit der Einladung keinen Einfluss. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 19 und § 20.

§ 14 | Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  • a) Wahl der Vorstandsmitglieder
  • b) Wahl von 2 Kassenprüfern
  • c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
  • e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
  • f) Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 15 | Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • a) Feststellen der Stimmberechtigten
  • b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
  • c) Beschlussfassung über die Entlastung
  • d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  • e) Neuwahlen
  • f) besondere Anträge

§ 16 | Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • a) Dem 1. Vorsitzenden
  • b) Dem 2. Vorsitzenden
  • c) Dem Kassenwart
  • d) Dem Schriftführer
  • e) Dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart)
  • f) Dem Jugendleiter
  • g) Der Frauenwartin
  • h) Dem Werbe- und Pressewart
  • i) Dem Gerätewart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, sowie der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 17 | Pflichten und Rechte des Vorstandes
Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen erfolgt bei Bedarf durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder werden in einer durch den Gesamtvorstand aufzustellenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 18 | Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr die Kassenprüfung vorzunehmen und das Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 19 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht die Mehrheit der Anwesenden die geheime Abstimmung beschließt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in loser Blattform zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 20 | Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4 / 5 der Erschienenen erforderlich.

§ 21 | Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der die verbleibenden Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 | Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres.

26683 Saterland / Sedelsberg, den 28.07.1999